Anzahl von Abmahnungen |
Es wird immer wieder die falsche Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse dreimal abmahnen, bevor er kündigen dürfe. Tatsächlich hängt die Anzahl der Abmahnungen, die einer verhaltensbedingten Kündigung vorangehen müssen, sehr vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal angegeben werden. Wenn das beanstandete Fehlverhalten den Vertrauensbereich berührt, kann eine Abmahnung sogar ganz entbehrlich sein.
Wenn bspw. der Angestellte Geld unterschlägt, bedeutet dies einen so erheblichen Vertrauensverlust, so dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich ist. Regelmäßig ist jedoch zumindest eine Abmahnung nötig, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sich zukünftig wieder vertragsgemäß zu verhalten.
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