Der Auszubildende muss vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt werden. Der Auszubildende erhält also zuerst die "gelbe Karte" und hat so die Gelegenheit, sein Verhalt... Erläuterung einblenden
Der Auszubildende muss vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt werden. Der Auszubildende erhält also zuerst die "gelbe Karte" und hat so die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern. Nur bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung notwendig sind, ist gesetzlich nicht geregelt.
Ist das vertragswidrige Verhalten schwerwiegender muss wohl nur einmal abgemahnt werden, ist das Verhalten dagegen weniger schwerwiegend (z. B. Verspätungen) sind wohl mindestens zwei Abmahnungen erforderlich. Bei mehreren Abmahnungen sollte darauf geachtet werden, dass diese aufeinander aufbauen, d. h. die zweite Abmahnung muss strenger formuliert sein als die erste. Die einer Kündigung vorausgehenden Abmahnungen müssen einschlägig sein, d. h. Abmahnung und Kündigung müssen das gleiche oder zumindest vergleichbare Fehlverhalten betreffen.
Ebenfalls abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens ist die Dauer der Gültigkeit einer Abmahnung, d. h. nach Ablauf einer bestimmten Dauer ist die Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung nicht mehr geeignet. Allerdings gibt es keine Regelfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung grundsätzlich unwirksam wäre. Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an.
Eine Abmahnung muss folgende Teile unbedingt enthalten:
- Genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt wird
- Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen
- Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß
Die Abmahnung ist unwirksam, wenn ein Bestandteil fehlt, d. h. eine spätere Kündigung, die diese Abmahnung zur Grundlage hat, wäre ebenfalls unwirksam.
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