Zeitpunkt einer Abmahnung |
Die Abmahnung sollte unverzüglich nach Kenntnis des vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen werden. Es existieren jedoch keine gesetzlichen Fristen, die für den Zeitpunkt einer Abmahnung zu beachten wären. Wird die Abmahnung jedoch erst geraume Zeit nach dem Fehlverhalten ausgesprochen, muss angenommen werden, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten als nicht so gravierend einschätzt, dass er im Wiederholungsfall eine Kündigung darauf stützen möchte.
Für eine Verwirkung des Abmahnrechts reicht jedoch der reine Zeitablauf nicht aus, sondern es müssen Gründe hinzutreten, die es erkennbar machen, dass der Arbeitgeber von seinem Abmahnrecht keinen Gebrauch machen wird. Eine zu Recht ausgesprochene Abmahnung kann aber durch Zeitablauf wieder wirkungslos werden.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt es dafür keine Regelfristen, sondern die Frist muss aufgrund aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Es gibt jedoch die Ansicht, dass die Abmahnung bei leichten Vertragsverstößen nach zwei Jahren und bei schweren Vertragsverstößen nach drei Jahren ihre Wirkung verliert. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit vertragsgemäß verhalten hat.
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