Elternzeit ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Das Gesetz stellt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten den Arbeitnehmern gleich, § 20 Abs. 1 Satz 1 Bund... Erläuterung einblenden
Elternzeit ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Das Gesetz stellt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten den Arbeitnehmern gleich, § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Neben den Auszubildenden können also auch Umschülerinnen, Umschüler und Volontäre sowie Beschäftigte, die sich beruflich fortbilden, Elternzeit nehmen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis ruhen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Nach dem Ablauf der Elternzeit tritt der Auszubildende wieder in sein Ausbildungsverhältnis ein und führt es ohne weiteres fort. Die Elternzeit wird auf die Berufsausbildungszeiten grundsätzlich nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ein Verlängerungsantrag ist daher nicht erforderlich, die Verlängerung ist aber der für die Ausbildung zuständigen Kammer bekannt zu geben.
Einen Anspruch auf Elternzeit habe die sich in der Ausbildung befindlichen Mütter und Väter, Ehegatten, Lebenspartner und Adoptiv- und Pflegeeltern. Ablehnen kann der Ausbilder die Elternzeit nicht. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar (§ 15 Abs. 2 BEEG).
Die Zeit der Mutterschutzfrist wird bei der Mutter auf die Elternzeit angerechnet. Da eine längere Unterbrechung der Ausbildung durch die Elternzeit den erfolgreichen Abschluss gefährden könnte, ist es empfehlenswert, sich über eine eventuell mögliche Ausbildung in Teilzeitform zu informieren. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung hieraus kein Nachteil erwachsen darf (§ 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 BEEG). Hat der betreuende Elternteil nicht gearbeitet, erhält er ein Mindestelterngeld von 300 Euro. Dasselbe gilt, wenn sein Einkommen bisher 300 Euro nicht übersteigt (§ 2 Abs. 4 BEEG). Eine Anrechnung des Elterngeldes auf andere staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc. findet nicht statt.
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