Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann, abgegolten, also ausbezahlt werden. Der Abgeltungsan... Erläuterung einblenden
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann, abgegolten, also ausbezahlt werden. Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Art der Beendigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf der Befristung, Eintritt der Bedingung, Anfechtung des Arbeitsvertrages, Erreichen der Altersgrenze) ist nicht erheblich.
In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaubsanspruch nicht wirksam abgegolten werden, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl einen Geldbetrag - statt den Arbeitnehmer bezahlt freizustellen - kann der Arbeitnehmer also weiterhin seinen Urlaub verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Verfahrensweise zunächst einverstanden war. Ausnahme: Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Urlaubsjahr und auch nicht im Übertragungszeitraum (gesetzlich bis 31. März des Folgejahres) nehmen, kann ein Abgeltungsanspruch vereinbart werden. Ein bereits entstandener Abgeltungsanspruch ist vererblich.
Ein Abgeltungsanspruch entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen noch nicht erfüllten Urlaubsanspruch hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt.
Die Berechnung des Abgeltungsbetrags für jeden abzugeltenden Urlaubstag richtet sich nach § 11 BUrlG. Er entspricht dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer im Falle des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses während einer urlaubsbedingten Freistellung fortzuzahlen gewesen wäre.
Zur Berechnung bei der üblichen 5-Tage-Woche hat sich folgende Formel etabliert: Quartalsgehalt (brutto) dividiert durch 65.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient 3.250 Euro brutto im Monat, im Quartal also 13.000 Euro. Dies geteilt durch 65 ergibt 200 Euro. Dieser Betrag ist dann pro Urlaubstag auszuzahlen.
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