Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich mindestens 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Als "Werktage" gelten nach § 3 Abs. 2 ... Erläuterung einblenden
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich mindestens 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Als "Werktage" gelten nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Wird von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) gearbeitet, liegt der gesetzliche Mindesturlaub also bei 20 Tagen oder 4 Wochen. Über diesen Mindesturlaub kann zum Schutz des Arbeitnehmers nach § 13 BUrlG nicht verfügt werden.
Nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Nach § 3 Satz 2 ArbZG kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die über die Mindestzahlen im BUrlG hinausgehenden Urlaubstage dürfen - wenn nichts anderes geregelt ist und der Arbeitgeber einverstanden ist - auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen, mithin gespendet werden.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass die zu Spendenzwecken erbrachten Überstunden beim spendenden Arbeitnehmer nicht zu einer Überschreitung der geltenden Höchstarbeitszeiten führen. Die in § 3 ArbZG festgelegten Grenzen sind einzuhalten. Zudem darf keine höherrangige (etwa in einem Tarifvertrag) Regelung entgegenstehen, die festlegt, dass geleistete Überstunden in Geld und nicht in Freizeit auszugleichen sind.
Eine solche Spende kann etwa dann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen einen erhöhten Bedarf an bezahlter Freizeit hat, etwa zur Pflege von kranken Angehörigen oder zur Betreuung minderjähriger Kinder. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist schon deshalb erforderlich, da sich die Kosten für einen Urlaubstag je nach Arbeitnehmer unterscheiden können. Beispiel: Spendet der Lagerarbeiter einen seiner Urlaubstage, für den er vom Arbeitgeber 150 Euro Entgeltfortzahlung erhalten würde, an seinen Kollegen, der als Führungskraft eine Entgeltfortzahlung von 300 Euro pro Tag erhalten würde, ist das für den Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Nachteil.
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