Unzumutbare Arbeitsaufgaben |
Unzumutbare Arbeitsaufgaben: Dem Auszubildenden können alle im Berufsbild üblichen Arbeiten übertragen werden, soweit sie letztlich dem Ausbildungszweck dienen und seine körperlichen Kräfte nicht übersteigen. Nicht übertragen werden dürfen dem Auszubildenden grundsätzlich Besorgungen oder sonstige betriebsfremde Tätigkeiten.
Die üblichen Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten sind dagegen sehr wohl erlaubt, da diese zu den notwendig anfallenden Tätigkeiten gehören und der Auszubildende auch lernen soll, sich in den normalen Betriebsablauf einzufinden.
Der Auszubildende muss für den Berufschulunterricht und für Prüfungen freigestellt werden - und sei die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten auch noch so dringend. Erstattung der Fahrtkosten zur Berufschule oder Freizeitausgleich wegen der Wartezeit schuldet der Ausbilder dem Auszubildendem dagegen nicht.
Die Rundumlösung für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalverantwortung.