Anspruch auf Teilzeitarbeit |
Ein Arbeitnehmer hat nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung auf die Woche. Dieser Anspruch sowie die Verteilung der Arbeitszeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeit schriftlich erklären, ob er zustimmt oder ablehnt. Das Versäumen dieser Frist führt automatisch zur Verringerung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren fristgemäß ab, kann der Arbeitnehmer den Anspruch gerichtlich durchsetzen, wenn keine wesentlichen betrieblichen Gründe vorliegen, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.
Nur wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass durch die Teilzeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder dass unverhältnismäßige Kosten verursacht werden, kann das Teilzeitbegehren verweigert werden.
Rechtsgrundlage:
§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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