Teilzeitarbeit liegt vor, wenn bei einem Arbeitnehmer die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, § 2 Tei... Erläuterung einblenden
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn bei einem Arbeitnehmer die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Grundsätzlich findet das Arbeitsrecht auf Teilzeitarbeitsverträge in demselben Umfang Anwendung, wie auf alle anderen Arbeitsverhältnisse auch. Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es also auch für Teilzeitbeschäftigte.
Jeder Arbeitnehmer hat unter den folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG):
- Der Arbeitnehmer ist schon seit mehr als sechs Monaten bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
- Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.
- Der Verringerung der Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit
- die Organisation,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Betriebliche Gründe für die Ablehnung bestehen, abgesehen von den im Gesetz oder in einem möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag festgelegten Gründen, zudem nach der Rechtsprechung z. B. dann, wenn...
- eine Ersatzkraft weder am Arbeitsmarkt noch im Betrieb zu finden ist,
- der Arbeitsplatz wegen der Durchführung von Terminprojekten unteilbar ist oder
- hohe Kosten für die notwendigen Ersatzarbeitskräfte entstehen.
Die Prüfung, ob ein betrieblicher Grund vorliegt, wird von den Gerichten in drei Stufen geprüft:
- Stufe:
In der ersten Stufe wird geprüft, ob der vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltenen Arbeitszeitregelung ein Organisationskonzept zugrunde liegt. Die organisatorische Entscheidung für ein solches Konzept haben die Gerichte hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich ist.
Stufe: In einer zweiten Stufe wird geprüft, inwieweit diese Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei wird auch geprüft, ob der Wunsch unter Wahrung des Organisationskonzepts durch eine zumutbare Änderung betrieblicher Abläufe oder des Personaleinsatzes in Einklang gebracht werden kann. Stufe: In einer dritten Stufe wird das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Belange geprüft. Dabei ist zu fragen, ob die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.Nach § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Ein Unterbleiben dieser Pflicht zur Erörterung hat allerdings keine echten Rechtsfolgen, gleichwohl ist die außergerichtliche Erörterung des Teilzeitwunsches sicher sinnvoll.
Der Arbeitgeber muss bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung dem Arbeitnehmer seine Entscheidung in Textform mitteilen, § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG. Lehnt der Arbeitgeber nicht form- und fristgemäß ab, so tritt die Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG ein: Die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung sind dann entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt.
Über § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Ablehnung des Teilzeitantrags auch für die Brückenteilzeit anwendbar. Der Arbeitgeber kann ein Verlangen des Arbeitnehmers auf Gewährung von Brückenteilzeit zusätzlich auch dann ablehnen, wenn sich die entgegenstehenden betrieblichen Gründe gerade auf die Befristung des Teilzeitbegehrens beziehen.
So könnte ein Verlangen nach Brückenteilzeit abgelehnt werden, weil der Arbeitgeber für den beantragten Zeitraum der Brückenteilzeit nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen in der Lage ist, eine Ersatzkraft zu organisieren. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit zudem nach § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG ablehnen, wenn er regelmäßig mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt: Pro 15 Arbeitnehmern steht demnach lediglich
einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Brückenteilzeit zu.
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