Teilzeitarbeitnehmer und Erholungsurlaub |
Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Mindest-Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Das gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer. Für die Berechnung des Urlaubs ist es irrelevant, wie lange täglich gearbeitet wird, entscheidend sind die Anzahl der Wochentage. Wer an fünf Tagen in der Woche arbeitet, hat 20 Tage Urlaub im Jahr, bei vier Tagen sind es 16 Tage usw.
Liegt der Urlaub vertraglich höher als der Mindesturlaub muss umgerechnet werden. Bei einem 30-Tage-Jahresurlaub für Vollzeitbeschäftigte (Arbeit an 5 Tagen in der Woche), hat der Teilzeitbeschäftigte mit einer 3-Tage-Woche 18 Tage Urlaub (30: 5 X 3). Selbstverständlich gelten als Urlaubstage nur die arbeitsfreien Tage, an denen normalerweise gearbeitet worden wäre.
Wird Urlaubsgeld gezahlt - also eine Sonderzuwendung anlässlich des Urlaubs - haben die Teilzeitbeschäftigten übrigens mindestens Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsgeld.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
§ 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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