Urlaubsgeld (Sonderzahlung während des Urlaubs) |
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Weiterzahlung seine Arbeitsvergütung während des Urlaubs. Dieser berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs mit Ausnahme von Überstundenvergütung.
Ein zusätzliches Urlaubsgeld als Sonderzahlung muss allerdings dann gezahlt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde oder im Tarifvertrag festgeschrieben ist.
Außerdem gibt es dann Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren mindestens drei Mal in gleicher Höhe Urlaubsgeld gezahlt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass er die Zahlung in den nächsten Jahren nicht mehr erbringen wolle. Dann besteht ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgelds aus sog. betrieblicher Übung.
Rechtsgrundlagen:
§ 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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