Der Arbeitnehmer hat gemäß § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ei... Erläuterung einblenden
Der Arbeitnehmer hat gemäß § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein vorläufiges Arbeitszeugnis bereits dann zu verlangen, wenn absehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis enden wird (z. B. Ende der Befristung, fristgerechte Kündigung, Aufhebungsvertrag). Bei einer außerordentlichen Kündigung ist das Zeugnis sofort zu erteilen. Der Arbeitgeber muss auch bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer ein vorläufiges Endzeugnis ausstellen.
Erfüllungsort für die Herausgabe des Zeugnisses ist der Ort der Betriebsstätte (Holschuld gemäß § 269 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das rechtzeitig verlangte Zeugnis muss der Arbeitgeber zusammen mit den anderen Arbeitspapieren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereithalten. Kann die Herausgabe aus Gründen, die vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht erfolgen, so bleibt der Erfüllungsort weiterhin die Betriebsstätte. Liegen dagegen die Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers, muss das Zeugnis dem Arbeitnehmer übersendet werden (Schickschuld). Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitszeugnis abzuholen (z. B. wegen eines weit entfernten Wohnsitzes).
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass ihm ein auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecktes Zeugnis (sog. qualifiziertes Zeugnis) erteilt wird. Das Arbeitszeugnis erfüllt einen doppelten Zweck: Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt.
Wegen dieser Doppelfunktion muss das Zeugnis genaue Angaben über die vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichtete Tätigkeit enthalten und durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung die Leistung des Arbeitnehmers beschreiben, es darf nichts Falsches enthalten und nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwartet. Auch die Gesamtwürdigung muss wahr sein und soll, da das Zeugnis das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren soll, von verständigem Wohlwollen getragen sein.
Nachteilig zu bewertende Tatsachen müssen nicht verschwiegen werden, wenn sie für die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Wird branchenüblich die Erwähnung einer bestimmten Eigenschaft erwartet, so muss der Arbeitgeber hierzu Stellung nehmen. Das Zeugnis muss in sich schlüssig sein. Die einzelnen Abschnitte müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen keine Widersprüche enthalten. Die einzelnen Beurteilungen müssen sich daher mit der Schlussnote decken.
Nach Ziffer 29.2. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand: 09.02.2018) liegt der Streitwert, der Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten ist, bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bei einer Monatsvergütung.
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