Überstunden - Vergütungspflicht |
Vergütungspflicht: Ob der Arbeitgeber Überstunden vergüten muss, hängt davon ab, ob er die Ableistung von Überstunden angeordnet oder zumindest gebilligt hat. Für den Fall, dass die Überstunden aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich waren, muss der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Mehrarbeit spätestens am folgenden Tag der Geschäftsleitung anzeigen.
Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er die Überstunden geleistet hat. In Arbeitsverträgen findet sich oft die Klausel, dass Überstunden insgesamt oder eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits mit der Vergütung bezahlt sind. Diese Klauseln sind oft unwirksam. Im Zweifel sollte ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung beauftragt werden.
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