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Der Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegenüber seinem Noch-Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um eine neue Stelle zu suchen, §§ 616, 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Regelung des § 629 BGB ist zwingend und nicht abdingbar, d. h. es kann im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt werden. Dies bezieht sich aber nur auf den Anspruch auf Freistellung. Der Vergütungsanspruch kann dagegen sehr wohl ausgeschlossen werden.
Der Anspruch besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur auf kurze Dauer angelegt war, also etwa bei einem Aushilfsarbeitsverhältnis. Die Vorschrift gilt über § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) auch für Auszubildende. Grundsätzlich haben auch Teilzeitbeschäftigte diesen Freistellungsanspruch. Im Einzelfall kann es einem Teilzeitbeschäftigten aber zumutbar sein, einen Vorstellungstermin in die Zeit zu legen, in der er nicht arbeitet.
Der Anspruch auf Vorstellungsfreizeit entsteht mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, wer gekündigt hat und aus welchem Grund gekündigt wurde. Auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis kann der Anspruch bestehen und zwar in der Zeit, die ab einer Kündigung bis zum Vertragsende als Kündigungsfrist einschlägig wäre. Weiterhin besteht der Anspruch auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber spezifische Angaben zu der Region oder dem Ort der jeweiligen Bewerbung und dem dafür zu erwartenden Zeitaufwand machen. Angaben darüber, bei wem er sich vorstellt, sind dagegen nicht geschuldet. Der Anspruch gilt für Vorstellungsgespräche, aber auch für Eignungsuntersuchungen oder den Besuch der Agentur für Arbeit.
Die Freistellung soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz während des noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und damit einen nahtlosen Übergang in eine Anschlussbeschäftigung ermöglichen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Freistellung nach § 629 BGB kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich ziehen.
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