Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist und während der Elternzeit, nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Woche... Erläuterung einblenden
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist und während der Elternzeit, nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG). Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG.
Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in Teilzeit im Umfang von § 15 Abs. 4 BEEG (also nicht mehr als 32 Wochenstunden) während der Elternzeit arbeitet (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG). Geschützt ist nicht nur das Teilzeitarbeitsverhältnis, sondern auch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis. Wird die Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, gilt der Kündigungsschutz allerdings nicht für diese Teilzeit-, sondern nur für das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber.
Ein Arbeitnehmer kann auch dann Kündigungsschutz nach dem BEEG haben, wenn er keine Elternzeit in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass er einen Anspruch auf Elterngeld hat und in Teilzeit arbeitet (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Nicht immer weiß der Arbeitgeber, dass dieser Sonderkündigungsschutz besteht. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nach Erhalt einer Kündigung auf das Bestehen des besonderen Kündigungsschutzes hinweisen. Hierfür wird eine Frist von 2 Wochen empfohlen.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG genießt, ist ausnahmsweise möglich, wenn die Kündigung durch "die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle" sie zulässt (§ 18 Abs. 1 Sätze 4 BEEG). Zuständig sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
In einer "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit" wurden weitere Regelungen zum Kündigungsschutz bei der Elternzeit niedergelegt.
Erläuterung ausblenden