Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzl... Erläuterung einblenden
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Eine dennoch erfolgte Kündigung ist nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.
Wird die Schwangerschaft dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt, gilt dieser besondere Kündigungsschutz ebenfalls, wobei diese Frist in Einzelfällen auch länger sein kann. Nach der Rechtsprechung wird der maßgebliche Zeitpunkt widerlegbar durch die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme (§ 15 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) über den voraussichtlichen Tag der Niederkunft bestimmt.
Der Kündigungsschutz gilt für jede Art der Kündigung seitens des Arbeitgebers. Die Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Anfechtung (z. B. weil die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber bei der Einstellung über eine wesentliche Frage - hierzu gehört nicht die Schwangerschaft selbst - getäuscht hat), Ablauf einer Befristung, Eigenkündigung der Schwangeren oder durch einen Aufhebungsvertrag ist nicht vom besonderen Kündigungsschutz erfasst.
Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die den besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG genießt, ist ausnahmsweise möglich, wenn die Kündigung durch "die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde" oder eine von ihr bestimmte Stelle sie zulässt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Zuständig sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
Voraussetzung für die Zulässigkeitserklärung ist das Vorliegen eines besonderen Falles, der nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang steht. Ein solcher Fall könnte etwa dann vorliegen, wenn die Arbeitnehmerin einen Diebstahl zu Lasten ihres Arbeitgebers begeht oder wenn der Betrieb stillgelegt wird.
Die Kündigung einer Schwangeren muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 MuSchG).
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