Beerdigungskosten nach Erbausschlagung |
Die Beerdigungskosten muss grundsätzlich der Erbe tragen. Sind keine Erben vorhanden oder alle z. B. wegen einer Erbausschlagung nicht mehr zu Erben berufen, so trifft die Kostentragungspflicht denjenigen, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war.
Dies sind der Ehegatte, die Abkömmlinge oder die Eltern des Verstorbenen. Wird keine Beerdigung in Auftrag gegeben, übernimmt dies das Ordnungsamt und tritt auch zunächst für die Kosten ein. Der Sozialträger nimmt dann allerdings die nahen Angehörigen in Regress, wenn keine Erben vorhanden sind. Dies können nach ordnungsrechtlichen Vorschriften neben Ehegatten, Kindern und Eltern auch Geschwister sein, die auch in dieser Reihenfolge in Anspruch genommen werden.
Der Erblasser kann die Kosten der Beerdigung auch durch Testament oder Erbvertrag den Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegen oder seinen Wunsch in einer Bestattungsverfügung festlegen.
Rechtsgrundlage:
§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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