In einer Bestattungsverfügung trifft der Erklärende zu Lebzeiten Regelungen, wie mit seinem Leichnam nach dem Tod verfahren werden soll. Sie richtet sich zunächst an die Hinterbliebenen, denen ... Erläuterung einblenden
In einer Bestattungsverfügung trifft der Erklärende zu Lebzeiten Regelungen, wie mit seinem Leichnam nach dem Tod verfahren werden soll. Sie richtet sich zunächst an die Hinterbliebenen, denen die Totenfürsorgepflicht zufällt. Dies sind gewohnheitsrechtlich die nahen Angehörigen des Verstorbenen, nicht notwendig die Erben. Es kann aber in einer Bestattungsverfügung auch eine dritte Person mit der Totenfürsorge betraut werden.
In Deutschland ist das Bestattungswesen durch Bestimmungen der einzelnen Bundesländer wie Bestattungs- und Friedhofsgesetze sowie Leichenverordnungen geregelt, die sich inhaltlich sehr ähnlich sind. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass Verstorbene grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen.
Alternative Bestattungsarten wie z. B. eine Einäscherung mit Baumbestattung in einem Friedwald, einer Seebestattung oder durch das Verstreuen der Asche auf einer ausgewiesenen Asche-Streuwiese sind - wenn in dem entsprechenden Bundesland zulässig - mit besonderer Erlaubnis oder Genehmigung möglich.
Die Beerdigungskosten, also im Regelfall die Gebühren an Behörden, Kirche und Bestattungsunternehmer, die Kosten des Sargs bzw. der Urne, des Blumenschmucks, der Trauerkarten, etc. sind grundsätzlich von dem oder den Erben zu tragen (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Sind die Kosten von diesen nicht zu erlangen, trifft die Kostentragungspflicht denjenigen, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB), also den Ehegatten, die Abkömmlinge oder Eltern des Verstorbenen. Sind die Zahlungspflichtigen nicht zahlungsfähig, trägt das örtliche Sozialamt die notwendigen Bestattungskosten (§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch, SGB XII).
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