Wohnungsauflösung als Erbschaftsannahme |
Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft bereits angenommen wurde. Eine Annahme kann dabei durch ausdrückliche Erklärung, aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Durch dieses Verhalten muss ein nicht beteiligter Dritter objektiv und eindeutig davon ausgehen, dass der Erbe die Erbschaft behalten will.
Dies ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Anzunehmen ist dies beispielsweise beim Antrag auf Erbscheinserteilung oder bei der Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen. Reine Fürsorgemaßnahmen wie der Antrag auf Testamentseröffnung oder Nachlassverwaltung lassen dagegen nicht auf einen Annahmewillen schließen. Ebenso wenig führen die Auflösung der Wohnung, Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände oder die Übernahme der Beerdigungskosten zwingend zu einer Annahme. Die Wohnungsauflösung allein gilt also nicht als Erbschaftsannahme.
Ist der Erbe während der Überlegungszeit von sechs Wochen noch nicht sicher, ob er ausschlagen will, sollte er aber alle Rechtsgeschäfte, die den Nachlass betreffen, auf das Nötigste beschränken. Bei der Vornahme sollte er immer ausdrücklich klarstellen, dass er das Erbe noch nicht angenommen hat und nur vorläufig die notwendigen Geschäfte erledigt.
Ist die Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung abgelaufen, gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Der Erbe kann die Annahme dann nur noch gegenüber dem Nachlassgericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn der Erbe über den Umfang des Nachlasses irrt.
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