Berliner Testament (Ehegattentestament) |
Das Ehegattentestament, auch gemeinschaftliches Testament genannt, ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten. Es setzt voraus, dass beide Ehegatten die letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses fällen und testierfähig sind.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments: Darin setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden werden dann Dritte, meist die gemeinsamen Abkömmlinge, eingesetzt.
Ist der Wille der Ehegatten so auszulegen, dass die jeweilige Verfügung nicht ohne die des anderen Ehegatten getroffen werden sollte, so bezeichnet man diese als wechselbezüglich. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ehemann die Ehefrau nur eingesetzt hat, weil diese für den Fall seines Vorverstrebens die gemeinsamen Kinder als ihre Erben eingesetzt hat.
Die Wechselbezüglichkeit bewirkt, dass die Verfügungen miteinander stehen und fallen. Ein Widerruf solcher Verfügungen ist nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durch ausdrückliche Widerrufserklärung diesem gegenüber oder durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags möglich.
Nach dem Tod eines Ehegatten sind die Verfügungen nicht mehr widerrufbar. Mit wechselbezüglicher Wirkung können nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage vereinbart werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und ist der Scheidungsantrag bereits gestellt oder wurde die Ehe aufgelöst, so ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2265, 2270, 2271, 2277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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