Abstammung (Anspruch auf Klärung) |
Der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Konsequenz ist, dass die Betroffenen in eine DNA-Untersuchung einwilligen und die Entnahme der notwendigen Proben dulden müssen. Der Anspruch gilt unbefristet und ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Untersuchung ein, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag des Klärungsberechtigten die Einwilligung ersetzen. Gleichzeitig werden die Familienangehörigen in der Gerichtsentscheidung verpflichtet, die Entnahme der Genprobe zu dulden.
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn die Klärung der Abstammung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. Das kann in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen der Fall sein, z. B. wenn das Kind durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet ist, dass das Ergebnis des Gutachtens die Krankheit erheblich verschlechtern könnte.
Das Abstammungsgutachten wird nicht vom Gericht, sondern vom Klärungsberechtigten in Auftrag gegeben. Die Wahl von Anbieter und Untersuchungsmethode sind ihm freigestellt. Die anderen Familienangehörigen können Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1598a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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