Die besondere Insolvenzanfechtung erfasst mehrere Tatbestände, nämlich
- die kongruente Deckung;
- die inkongruente Deckung und
- unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen.
Erkennungsmerkmal ist die Krise, d. h. eine Rechtshandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Eröffnungsantrag innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung. Bei Vornahme der nun anzufechtenden Rechtshandlungen waren also schon ''Vorboten'' der Insolvenz aufgetreten.
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