Die elterliche Sorge steht den Eltern zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so übt nur die Mutter die elterliche Sorge aus. Das Sorgerecht kann aber, entweder mit Zustimmung der Kindesmut... Erläuterung einblenden
Die elterliche Sorge steht den Eltern zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so übt nur die Mutter die elterliche Sorge aus. Das Sorgerecht kann aber, entweder mit Zustimmung der Kindesmutter oder durch Anordnung des Familiengerichtes, auch auf den Kindesvater übertragen werden. Sind, oder waren, die Eltern miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu.
Halten sich die Kinder eine längere Zeit nicht bei den Eltern auf, z. B für die Dauer einer Urlaubsreise, übernehmen Dritte die tatsächliche Verantwortung für das Wohl der Kinder.
Sind die Eltern nicht anwesend und nicht zu erreichen, so sind Dritte nicht befugt verbindlich zu entscheiden. Kommt es z. B während einer gemeinsamen Urlaubsreise zu einem medizinischen Notfall, so können Begleitpersonen keine Entscheidung über die Behandlung des Kindes treffen.
Der behandelnde Arzt ist auch nicht verpflichtet Auskünfte über den Gesundheitszustand des Kindes, gegenüber der nicht bevollmächtigten Person, zu erteilen. Eine von den sorgeberechtigten Eltern ausgestellte Vollmacht, erleichtert das Vorgehen in einem Notfall und sorgt für eine Vielzahl von Situationen vor.
Die Vollmacht ist jederzeit frei widerruflich. Sie kann auch von den Eltern zeitlich und für bestimmte Handlungsbereiche beschränkt werden.
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