Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Eltern gleichermaßen zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so übt nur die Mutter die elterliche Sorge aus. Das Sorgerecht kann aber, entwed... Erläuterung einblenden
Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Eltern gleichermaßen zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so übt nur die Mutter die elterliche Sorge aus. Das Sorgerecht kann aber, entweder mit Zustimmung der Kindesmutter oder durch Anordnung des Familiengerichtes, auf den Kindesvater übertragen werden. Sind, oder waren, die Eltern miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu.
Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kommt es im Alltag oft zu Situationen, in denen der Sorgeberechtigte an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist, z. B. durch eine längere Abwesenheit oder aufgrund einer schweren Krankheit. In einem solchen Fall kann ein Elternteil den anderen zur Ausübung der elterlichen Sorge bevollmächtigen.
Tritt die Situation ein, in der ein Sorgeberechtigter an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist, kann das für den anderen Elternteil, ohne eine entsprechende Bevollmächtigung, bedeuten, dass eine verbindliche Entscheidung nicht getroffen werden kann.
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern können ohne eine entsprechende Vollmacht einzeln Entscheidungen nur dann treffen, wenn diese Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen, z. B. Ernährungsfragen, gewöhnliche medizinische Versorgung, Freitzeitaktivitäten, Höhe des Taschengelds und andere im Alltag häufig auftretende Fragen.
Bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind eine erheblich Bedeutung hat, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entscheiden. Zu solchen Angelegenheiten zählen z. B. die Entscheidung über die Religionsausübung (Taufe u. ä.), der Schulwechsel, die Entscheidung über einen schwerwiegenden medizinischen Eingriff oder die Frage der Berufswahl eines minderjährigen Kindes.
Die Vollmacht ist jederzeit frei widerruflich. Sie kann auch von den Eltern zeitlich und für bestimmte Handlungsbereiche beschränkt werden.
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