Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Relevant für die Privatinsolvenz sind als Eröffnungsgründe:
- die Zahlungsunfähigkeit und
- die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Der Hauptunterschied zwischen der bereits eingetretenen und der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht darin, dass bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch die noch nicht fälligen, aber bereits absehbaren Verbindlichkeiten des Schuldners mit einzubeziehen sind. Insoweit beruht die bestehende Zahlungsunfähigkeit auf einer Tatsache, die drohende Zahlungsunfähigkeit dagegen auf einer Prognose der künftigen Liquiditätsentwicklung des Schuldners.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Von der Zahlungsunfähigkeit ist grundsätzlich die
Zahlungsstockung zu unterscheiden. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, in der Regel drei Wochen.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Rechtsgrundlagen:§§ 17, 18 Insolvenzordnung (InsO)
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