Vollstreckung im Insolvenzverfahren |
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig. Dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Einzelzwangsvollstreckung mehr stattfindet, ist gerade der Sinn des Insolvenzverfahrens.
Allerdings existieren Ausnahmen. Hat der Gläubiger bereits Bezüge im Vorhinein gepfändet ist diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zulässig. Bezüge sind Arbeitseinkommen oder alle damit vergleichbaren Einkünfte des Schuldners. Im Vorhinein gepfändet sind diese Bezüge, wenn sie vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet worden sind.
Zur wirksamen Pfändung der Bezüge gehört allerdings ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dies ist eine gerichtliche Verfügung, in welcher der Arbeitgeber des Schuldners angewiesen wird, die Bezüge des Schuldners teilweise oder ganz an die Gläubiger abzuführen. Außerdem muss die Pfändung mindestens einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.
Gegen den Schuldner kann auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden, wenn es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt. Ein Unterhaltsanspruch liegt vor, wenn der Schuldner verpflichtet ist, Verwandten Ehegatten oder Kindern, Gelder für deren täglichen Bedarf, Kleidung, Wohnung oder Ausbildung zur Verfügung zu stellen.
Gegen den Schuldner kann auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden, wenn es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt. Eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung liegt vor, wenn jemand durch verbotene Handlungen des Schuldners verletzt worden ist und nun vom Schuldner Ersatz des Schadens verlangt.
So etwa, wenn der Schuldner den Anspruchssteller während einer Schlägerei am Körper verletzt hat oder Gegenstände, die dem Gläubiger gehören, zerstört hat. Unerlaubte Handlungen sind also:
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