Grundsätzlich gilt: Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kann nicht gegen den Schuldner vollstreckt werden. Den Gläubigern fließen während dieser Zeit sämtliche pfändbaren Bezüge des Schuldners über den Treuhänder zu. Dabei soll kein Gläubiger begünstigt werden. Anders ist es aber bei bestimmten bevorrechtigten Personengruppen (z. B. Unterhaltsgläubiger) und soweit das Schuldnervermögen nicht an den Treuhänder abgetreten ist.
Bestimmte Personengruppen genießen das Sonderrecht, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung durchführen zu können, obwohl bereits ein Insolvenzverfahren läuft. Zu diesen bevorrechtigten Personen zählen diejenigen, die Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner geltend machen können. Dies sind
- Verwandte des Schuldners;
- Ehegatten des Schuldners, wobei auch geschiedene Ehegatten derartige Unterhaltsansprüche geltend machen können;
- Kinder (ehelich wie nichtehelich).
Unterhaltsansprüche sind diejenigen Ansprüche, die die Bedarfsdeckung z. B. an Essen, Kleidung, Wohnung und Ähnliches betreffen.Vorberechtigte im Bereich der unerlaubten Handlung sind diejenigen, die vom Schuldner vorsätzlich geschädigt worden sind. Sie haben also trotz Insolvenzverfahrens das Vorrecht, vollstrecken zu dürfen.
Der Schuldner muss diesen Personen z. B. eine Körperverletzung zugefügt oder ihr Eigentum verletzt haben. Diese unerlaubte Handlung begründet dann einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schuldner.
Der Schuldner muss auch in der Wohlverhaltensphase nicht alle Einkünfte an den Treuhänder abtreten. Die Abtretung bedeutet, dass der Schuldner alle seine Einkünfte auf den Treuhänder überträgt und ihm nur soviel seines Gehaltes bleibt, was zur Existenzgrundlage gehört.
Zu den Einkünften, die der Schuldner nicht an den Gläubiger abtreten muss gehören z. B.
- die Hälfte einer Erbschaft;
- Schenkungen, die der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase erhält;
- Lottogewinne oder
- das, was der Schuldner im Laufe der Jahre für sich behalten darf (der sog. abgestufte Mehrbehalt).
Rechtsgrundlagen:§§ 294, 302 Insolvenzordnung (InsO)
Zurück zur Übersicht