Kein Ausweis oder zu niedriger GdB |
Kein Ausweis oder zu niedriger GdB ("Grad der Behinderung"): Das Versorgungsamt entscheidet über Anträge durch einen Bescheid. Sollte der Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises oder auch auf Feststellung eines GdB nicht im Interesse des Antragstellers beschieden werden, so kann man den Bescheid durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Versorgungsamt, das hierüber entschieden hat, anfechten. Man sollte hier stets genau auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides achten.
Der Widerspruch muss noch keine Begründung enthalten, so dass man zunächst fristwahrend Widerspruch erheben und sodann - etwa nach Erhalt der Akten des Versorgungsamtes oder Rücksprache mit den eigenen Ärzten - die Begründung nachreichen kann. Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos und die Kosten für einen Rechtsanwalt werden bei Obsiegen auf Antrag durch das Versorgungsamt übernommen.
Nach Durchsicht der Akten des Versorgungsamtes, die man auf Antrag erhält, sollte man Rücksprache mit seinen behandelnden (Fach-) Ärzten halten, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat und ggf. vom Arzt entsprechende Atteste verlangen.
Wichtig ist hierbei, dass sich ein Attest nicht nur in der Auflistung der einzelnen Diagnosen erschöpft, sondern nachvollziehbar darlegt, wie sich diese Leiden im Alltag auswirken. Entscheidend für den GdB ist nämlich nicht allein die Diagnose, sondern vielmehr deren Folgen für das tägliche Leben. So sollte man beispielsweise bei Rückenleiden beschreiben, dass man etwa nicht mehr schwer heben kann oder Probleme hat, längere Zeit zu sitzen.
Jetzt informieren & buchen › |