Widerspruch gegen eine Einfriedung: Die Frage, ob ein Grundstück eingefriedet werden muss, regelt nicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sondern das landesspezifische Nachbarrecht. In fast allen Bund... Erläuterung einblenden
Widerspruch gegen eine Einfriedung: Die Frage, ob ein Grundstück eingefriedet werden muss, regelt nicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sondern das landesspezifische Nachbarrecht. In fast allen Bundesländern besteht die Pflicht, ein bebautes Grundstück einzufrieden. In den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer wird vorgeschrieben, welcher Grundstückseigentümer die Einfriedungspflicht trägt, welche Grundstücksgrenze betroffen ist und wie die Einfriedung beschaffen sein darf. In der Regel sind bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke auf Verlangen des Nachbarn einzufrieden. Die Einfriedung ist dabei entlang der Grenze anzubringen.
Werden aneinander grenzende Grundstücke gewerblich genutzt oder sind sie bebaut, sind die Eigentümer wechselseitig zur Einfriedung verpflichtet. Die Einfriedung ist dabei auf der Grenze zu errichten. Die Beschaffenheit der Einfriedung orientiert sich grundsätzlich an der ortsüblichen Beschaffenheit von Einfriedungen. Maßgeblich dafür sind die das Grundstück umgebenden Straßenzüge.
Für den Fall, dass sich eine ortsübliche Beschaffenheit nicht feststellen lässt und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. ein Bebauungsplan) keine besondere Beschaffenheit der Einfriedung vorschreiben, regeln die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze die Beschaffenheit der Einfriedung. Meist wird ein Maschendrahtzaun vorgeschrieben. Die Höhe wird in der Regel mit 1,20 m festgelegt. Nähere Regelungen zur Einfriedung eines Grundstücks finden sich in folgenden Nachbarrechtsgesetzen:
- Berlin: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln), zu finden unter www.berlin.de, in der Rubrik Recht, Gesetz und Sicherheit;
- Brandenburg: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG), zu finden unter www.beck-online.de in der Rubrik Normen/Richtlinien;
- Hessen: Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbarG), zu finden unter www.hessen.de in der Rubrik Justiz;
- Niedersachsen: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG), zu finden unter www.justizportal.niedersachsen.de, in der Rubrik Gesetze und Verordnungen;
- Nordrhein-Westfalen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW), zu finden unter www.justiz.nrw.de in der Rubrik Recht von A bis Z;
- Rheinland-Pfalz: Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (LNRG), zu finden unter www.landesrecht.rlp.de in der Rubrik Gesetze/Verordnungen;
- Saarland: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG), zu finden unter www.saarland.de in der Rubrik Publikationen;
- Sachsen: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG), zu finden unter www.beck-online.de in der Rubrik Normen/Richtlinien;
- Sachsen-Anhalt: Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG), zu finden unter www.sachsen-anhalt.de in der Rubrik Politik und Verwaltung;
- Schleswig-Holstein: Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.), zu finden unter www.schleswig-holstein.de in der Rubrik Service;
- Thüringen: Nachbarrechtsgesetz für Thüringen (ThürNRG), zu finden unter www.landesrecht.thueringen.de in der Rubrik Gesetze/Verordnungen.
Bestehen Zweifel über die zulässige Art der Einfriedung, ist es ratsam bei der Gemeinde vor Ort Auskunft über die zulässige Art und Weise einer Einfriedung einzuholen. Steht fest, dass der Nachbar gegen gesetzliche Vorgaben, z. B. aus einem Bebauungsplan oder gegen die Ortsüblichkeit verstößt, ist er zum Rückbau und zur Errichtung einer zulässigen Einfriedung verpflichtet.
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