Rauchen ist für die einen ein Genuss, für die anderen ein Ärgernis. Meist kann man sich aus dem Weg gehen, aber problematisch wird es dann, wenn dies nicht möglich ist, etwa auf der Arbeit oder unter ... Erläuterung einblenden
Rauchen ist für die einen ein Genuss, für die anderen ein Ärgernis. Meist kann man sich aus dem Weg gehen, aber problematisch wird es dann, wenn dies nicht möglich ist, etwa auf der Arbeit oder unter Nachbarn.
Rechtlich ist ein möglicher Unterlassungsanspruch gegen den rauchenden Nachbarn für Eigentümer auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 und § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - für Mieter auf §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2 BGB - gestützt.
Hiernach kann der Eigentümer eines Grundstücks vom Störer Unterlassung verlangen, wenn Beeinträchtigungen seines Eigentums zu befürchten sind, zu deren Duldung er nicht nach Abs. 2 verpflichtet ist. Nach § 906 BGB kann der Grundstückseigentümer die Zuführung u. a. von Rauch von einem anderen Grundstück insoweit verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
Hier könnte eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Tabakrauch vorliegen. Eine solche Belastung kann durch einen Gutachter oder auch Zeugen belegt werden. Die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt ist naturgemäß sehr stark vom Einzelfall abhängig. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht dagegen die subjektive Befindlichkeit eines Einzelnen.
Berücksichtigt werden die Frequenz und Nachhaltigkeit der Rauchimmissionen. Auch die Tatsache, an welchen Orten der Rauch bemerkbar ist (z. B. Terrasse, Schlafzimmer, Esszimmer), spielt eine Rolle. Zugunsten der Raucher wird berücksichtigt, dass diese grundsätzlich ihr Grundstück nach Belieben nutzen können, wozu auch das Rauchen gehört.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 16. Januar 2015, Az.: V ZR 110/14) führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung, für die Zeiten, in denen beide Parteien an einer Nutzung ihrer Grundstücke interessiert sind. Dem einen Eigentümer sind Zeiträume freizuhalten, in denen er sein Grundstück unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Eigentümer Zeiten einzuräumen sind, in denen er rauchen darf.
Das Landgericht Dortmund (LG) hat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2017 (Az.: 1 S 451/15) beispielhaft eine Regelung für zwei verfeindete Grundstückseigentümer gefunden, die dem vorliegenden Muster zugrunde liegt.
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