Jeder, ob Mieter oder Eigentümer, hat ein Recht auf den ungestörten Gebrauch seiner Wohnung und kann sich gegen unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarn zur Wehr setzen. Insbesondere sind die in den... Erläuterung einblenden
Jeder, ob Mieter oder Eigentümer, hat ein Recht auf den ungestörten Gebrauch seiner Wohnung und kann sich gegen unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarn zur Wehr setzen. Insbesondere sind die in den Landesimmissionsschutzverordnungen der Bundesländer geregelten Ruhezeiten einzuhalten. In den meisten Fällen liegen diese zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 7 Uhr. Vor allem während dieser Zeiträume muss der Nachbar die Geräuschbelästigung auf Zimmerlautstärke reduzieren.
Ob eine Lärmbelästigung allgemein zumutbar ist, bestimmt sich grundsätzlich nach einem normal geräuschempfindlichen Durchschnittsmenschen. Ortsüblicher Lärm wie zum Beispiel Kindergeschrei in einem Mehrfamilienhaus oder von einem Spielplatz oder das zeitlich begrenzte Musizieren sind vom Nachbarn hinzunehmen.
Bei dauerhaftem unzumutbarem Lärm kann der Nachbar auf Unterlassen klagen. Bei Verstößen gegen behördliche Auflagen, wie Sperrzeiten in einer Gaststätte, hat er auch die Möglichkeit, die zuständige Ordnungsbehörde einzuschalten. Ein unzumutbar belästigter Mieter kann darüber hinaus dem Vermieter gegenüber die Miete mindern, wenn dieser seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, dafür Sorge zu tragen, dass Mitmieter unzulässige Lärmbelästigungen unterlassen (z. B. durch Erteilung einer Abmahnung gegenüber dem Ruhestörer).
Ein Vermieter kann dem dauerhaft ruhestörenden Mieter nach Abmahnung kündigen und/oder Schadenersatz von ihm verlangen, wenn andere Mieter wegen der Lärmbelästigung die Miete mindern. Ist der lärmende Hausbewohner nicht sein Mieter, kann er gegen dessen Vermieter bzw. den Eigentümer der Immobilie Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche geltend machen.
Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Lärmbelästigung erfordert allerdings einen konkreten Nachweis des Umfangs und der Intensität der Lärmbelästigung. Dafür wird die Anfertigung eines Lärmprotokolls empfohlen, in dem Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Art der Störung fixiert und Beweismittel (z. B. schriftliche Bestätigung eines Hausbewohners, Zeugenaussagen) genannt werden.
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