Schönheitsreparaturen und Sanierungsabsicht des Vermieters |
Der Mieter will aus seiner Mietwohnung ausziehen. Laut Mietvertrag müsste er daher jetzt eigentlich Schönheitsreparaturen ausführen. Doch nun erfährt er von der Absicht des Vermieters, die Wohnung vollständig oder in Teilen neu zu gestalten (Sanierungsabsicht). In diesem Fall muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen, da die Arbeiten wegen des Umbaus sinnlos wären.
Enthält der Mietvertrag eine wirksame Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sind diese auch bei Auszug fällig, kann der Vermieter statt der sinnlosen Arbeiten einen Ausgleich in Geld verlangen.
Dieser darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Mieter bei einer selbst durchgeführten Renovierung entstanden wären. Zu berücksichtigen sind damit Eigenleistungen des Mieters oder die Arbeitsleistung von Freunden oder Verwandten.
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