Erbrecht Urteile 2012 |
25.06.2012
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass sie sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren.
Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge blieben deshalb nach dieser sog. ''Theorie der Doppelberechtigung'' unberücksichtigt. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung jetzt explizit aufgegeben (Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: IV ZR 250/11). Der Anspruch erfasst laut BGH nun auch Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt der Abkömmlinge vorgenommen hat.
Im Fall hatten die 1976 und 1978 geborenen Kläger nach dem Tod des Großvaters im Jahre 2006 ihre Großmutter im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Pflichtteilsergänzung verklagt. Die Mutter der Kläger war bereits 1984 verstorben. 2002 hatten die Großmutter und der Erblasser ein Ehegattentestament errichtet. In der Klage ging es u.a. auch um Schenkungen, die der Großvater vor der Geburt der Kläger an seine Ehefrau getätigt hatte.
Die Kläger bekamen vor dem BGH Recht. Nach Meinung der Karlsruher Richter setze der Pflichtteilsergänzungsanspruch nämlich nicht (mehr) voraus, dass die Abkömmlinge bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Sie argumentierten dabei insbesondere mit dem Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts. Das solle nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers ermöglichen.
Dafür spielt es nach Ansicht der Richter aber keine Rolle, ob der Abkömmling auch schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bislang vertretene ''Theorie der Doppelberechtigung'' führte dagegen zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Ungleichbehandlung der Abkömmlinge, so der BGH. Denn nach ihr hing das Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem rein zufälligen Umstand ab, ob der Pflichtteilsberechtigte vor oder nach der Schenkung geboren wurde.