Winterdienst ist eine lästige, aber durchaus haftungsträchtige Angelegenheit. Grundsätzlich tragen die Gemeinden die Haftung dafür, dass bei Schnee und Glatteis auf den Bürgersteigen kein Passant ausr... Erläuterung einblenden
Winterdienst ist eine lästige, aber durchaus haftungsträchtige Angelegenheit. Grundsätzlich tragen die Gemeinden die Haftung dafür, dass bei Schnee und Glatteis auf den Bürgersteigen kein Passant ausrutscht und sich verletzt. Die Räum- und Streupflicht haben die meisten Gemeinden in ihren Satzungen jedoch auf die Eigentümer der an die Bürgersteige angrenzenden Grundstücke übertragen.
Die Eigentümer haben wiederum die Möglichkeit, diese Pflicht in den Mietverträgen auf die Mieter der Häuser bzw. Wohnungen zu übertragen. Kommt ein Mieter dieser Aufgabe nicht nach, dann haftet er auch für Schäden des gestürzten Passanten. Der Eigentümer haftet nur dann zusätzlich, wenn er den Mieter nicht ausreichend kontrolliert hat.
Wenn Eigentümer oder Mieter aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können, dann müssen sie sich um eine Vertretung kümmern. In Betracht kommt z. B. ein kostenpflichtiger Winterdienst durch ein privates Unternehmen. Zur Überbrückung eines kurzen Zeitraums (z. B. eines Urlaubs) bietet es sich aber auch an, einen Nachbarn um Hilfe zu bitten.
Solche nachbarschaftlichen Hilfeleistungen werden als Gefälligkeitsverhältnisse bezeichnet, da sie sich durch Unentgeltlichkeit und einem meist stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszeichnen. Dieser stillschweigende Haftungsausschluss wird von der Rechtsprechung in Streitfällen, also wenn ein Passant gestürzt ist, aufgrund der Interessenlage ("kein Entgelt, keine Haftung") einfach angenommen.
Um diesbezügliche Zweifel erst gar nicht aufkommen zu lassen, können Sie mit dem vorliegenden Muster einen Haftungsausschluss ausdrücklich vereinbaren. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Die Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit der Übernahme des Räumungsdienstes bedeuten für den Vertreter keinen Freibrief. Der Räum- und Streupflichtige muss sich grundsätzlich auch darauf verlassen können, dass sein Vertreter den Winterdienst ordentlich ausübt.
Aus den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist der genaue Umfang der Räum- und Streupflicht zu entnehmen. Grundsätzlich müssen die Bürgersteige und die Zugänge zur Haustür von 7 bis 22 Uhr in einer Breite von 1,50 Metern frei sein, bei starkem Schneefall muss auch mehrmals geräumt werden.
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