Nach § 167 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn dieser innerhalb eines Jahres... Erläuterung einblenden
Nach § 167 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn dieser innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Es soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
An diesem Verfahren sind - neben dem Arbeitnehmer selbst - u. a. der Betriebsrat, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung, sowie ggf. der Werks- oder Betriebsarzt, zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer dem zustimmt. Im Muster sind die Textstellen, die ein Vorhandensein einer dieser Institutionen voraussetzen, unterstrichen und müssen ggf. gestrichen werden. Nach § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Dies betrifft etwa den Ehe- oder Lebenspartner, einen Verwandten, Bekannten, Physiotherapeuten, Arzt oder Rechtsanwalt.
Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor
- auf die Ziele des BEM sowie
- auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten
hinzuweisen. Dies geschieht mit dem vorliegenden Muster.
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
Die im Rahmen des BEM erhobenen personenbezogenen Daten dürfen grundsätzlich nicht für andere Zwecke benutzt werden. Insbesondere dürfen sie nicht für die Begründung einer personen-/krankheitsbedingten Kündigung verwendet werden.
Typische Maßnahmen im BEM:
Allgemein:
- Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung und von Arbeitsschutzmaßnahmen;
- Stärkung der Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Unfallschutz (Arbeitsplatzanalysen, Gefährdungsbeurteilungen etc.);
- Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheitsberatung;
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Spezifisch:
- Trainingsmaßnahmen (z. B. Physiotherapie, Rückenschule);
- Arbeitsversuche unter vereinbarten Bedingungen;
- Belastungserprobung und/oder Arbeitstherapie;
- Stufenweise Wiedereingliederung;
- Ergonomische Verbesserungen, barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld;
- Technische Umrüstung des Arbeitsplatzes, Ausstattung mit Hilfsmitteln;
- Veränderungen der Arbeitsorganisation (Arbeitszeit, Pausen, Telearbeit, Homeoffice).
Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes BEM dazu führen, dass eine spätere krankheitsbedingte Kündigung unwirksam ist (Urteil vom 13. August 2018, Az.: 16 Sa 1466/17, noch anhängig beim Bundesarbeitsgericht, BAG, Az.: 2 AZR 458/18). Die Frage, ob ein einzelner Arbeitnehmer Anspruch auf Durchführung eines BEM hat, hat das BAG verneint (Urteil vom 7. September 2021, Az.: 9 AZR 571/20).
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