Teilzeitarbeit liegt vor, wenn bei einem Arbeitnehmer die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, § 2 Tei... Erläuterung einblenden
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn bei einem Arbeitnehmer die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Grundsätzlich findet das Arbeitsrecht auf Teilzeitarbeitsverträge in demselben Umfang Anwendung wie auf alle anderen Arbeitsverhältnisse auch. Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es also auch für Teilzeitbeschäftigte.
Jeder Arbeitnehmer hat unter den folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG):
- Der Arbeitnehmer ist schon seit mehr als sechs Monaten bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
- Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.
- Der Verringerung der Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Betriebliche Gründe für die Ablehnung bestehen, abgesehen von den im Gesetz oder in einem möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag festgelegten Gründen, zudem nach der Rechtsprechung z. B. dann, wenn eine Ersatzkraft weder am Arbeitsmarkt noch im Betrieb zu finden ist, der Arbeitsplatz wegen der Durchführung von Terminprojekten unteilbar ist oder wenn hohe Kosten für die notwendigen Ersatzarbeitskräfte in der Nachtschicht entstehen.
Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung verringert sich im Verhältnis der bisherigen zur nunmehr geschuldeten Arbeitszeit, ohne dass es einer eigenen Vereinbarung hierüber bedarf. Eine solche ist allerdings für alle Entgeltbestandteile empfehlenswert, die nicht zeitbezogen sind (z. B. Prämien, Gratifikationen). Weiterhin geregelt werden sollte der Umgang mit nicht teilbaren Leistungen (z. B. dem privat genutzten Dienstwagen).
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