Ausbilder, Pflichten |
Ausbilder, Pflichten: Ausbilden darf nur der, der persönlich und fachlich geeignet ist. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere derjenige, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder abgeleitete Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist derjenige, der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse beherrscht. Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt insbesondere, wer die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Der Ausbildungsvertrag und alle möglichen Änderungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach gebührenfrei in das von der zuständigen Stelle - in der Regel die örtliche Industrie- und Handelskammer, IHK - geführte Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen.
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