Befristungsende (Ende des Arbeitsverhältnisses) |
Befristungsende: Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss nicht gekündigt werden, da es automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet. Beruhte die Befristung auf einem Zweck, endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks, frühestens aber zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Eine Kündigung während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich, es sei denn, eine Kündigung ist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings nach Beendigung mit Wissen des Arbeitgebers widerspruchslos fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 1, 2 und 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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