Abgeltung des Urlaubs |
Urlaub kann grundsätzlich nicht ausgezahlt werden, da Urlaub der Erholung dient und dieser Zweck durch Auszahlung nicht erreicht werden kann. Eine Vereinbarung über die Urlaubsabgeltung ist unwirksam, so dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verliert, selbst wenn der Arbeitgeber ihn ausgezahlt hat.
Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. In diesem Fall muss der Urlaub ausnahmsweise abgegolten werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Die Rundumlösung für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalverantwortung.