Krankheit und Urlaub |
Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, zählen die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage. Der Arbeitnehmer muss allerdings ein ärztliches Attest vorlegen. Wenn wegen der Krankheit der Urlaub dann nicht mehr im laufenden Kalenderjahr genommen werden kann, wird der Resturlaub automatisch ins Folgejahr übertragen und kann dann bis zum 31.3. nachgeholt werden.
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit genommen werden kann. Der ggf. vertraglich zusätzlich vereinbarte Urlaub teilt das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Bei einer Erkrankung im Ausland ist darauf zu achten, dass das ausländische Attest zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet, da der Urlaub nur dann nicht verbraucht wird, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nachweisen kann. Auch hier gilt: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Tag der Erkrankung zum Arbeitgeber, notfalls per Fax.
Rechtsgrundlagen:
§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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