Anspruch auf Erholungsurlaub |
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub (Erholungsurlaub). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit ausübt oder als Minijobber beschäftigt wird. Der Urlaub dient der Wiederherstellung und dem Erhalt der Arbeitskraft und ist somit auch im Interesse des Arbeitgebers.
Tritt der Arbeitnehmer einen genehmigten Urlaub an, bleibt er berechtigt vom Arbeitsplatz fern und muss daher auch nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Voraussetzung für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (Wartezeit).
Ein Urlaubsantrag kann jedoch vom Arbeitgeber dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub muss aber zu einem anderen Zeitpunkt gewährt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auch Betriebsferien anordnen, die dann regelmäßig dem individuellen Wunsch des Arbeitnehmers auf eine andere Urlaubsverteilung entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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