Widerruf des Urlaubs |
Der Urlaubszeitraum wird vom Arbeitgeber festgelegt. Hierbei hat er die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ablehnen kann er den Urlaubswunsch seines Arbeitnehmers nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen - in der Regel sind das Arbeitnehmer mit Kindern im schulpflichtigen Alter -, entgegenstehen.
Hat der Arbeitgeber aber den Urlaub genehmigt, ist er an seine Entscheidung gebunden. Ob es für Notfälle Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, ist rechtlich umstritten. Einige Arbeitsgerichte haben dies bejaht, das Bundesarbeitsgericht als das höchste deutsche Arbeitsgericht hat sich hierzu noch nicht explizit geäußert.
Eines steht allerdings fest: Selbst wenn sich der Arbeitnehmer bereit erklärt, dass ihn der Arbeitgeber im Bedarfsfall aus dem Urlaub zurückrufen kann, hat der Arbeitgeber hierauf keinen Anspruch. Eine solche Vereinbarung verstößt nämlich gegen das Bundesurlaubsgesetz und ist damit unwirksam und für den Arbeitnehmer nicht bindend.
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