Arbeitszeugnis - Anspruch |
Alle abhängig Beschäftigten haben einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Auszubildende haben bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einen gesetzlichen Zeugnisanspruch. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm ein sog. qualifiziertes Zeugnis für seinen Bewerbung erteilt wird.
Das einfache Zeugnis enthält lediglich die Personalien, sowie die Art und Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, ohne eine Beurteilung der Arbeitsleistung. Beim qualifizierten Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber eine Beurteilung über die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis abgeben.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitszeugnis bereits dann zu verlangen, wenn absehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis enden wird (z. B. Ende der Befristung, fristgerechte Kündigung, Aufhebungsvertrag). Bei einer außerordentlichen Kündigung ist das Zeugnis sofort zu erteilen. Der Arbeitgeber hat auch bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer zunächst ein Endzeugnis auszustellen.
Erfüllungsort für die Herausgabe des Zeugnisses ist der Arbeitsort (sog. Holschuld). Das rechtzeitig verlangte Zeugnis muss der Arbeitgeber zusammen mit den anderen Arbeitspapieren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereithalten. Kann die Herausgabe aus Gründen, die vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht erfolgen, so bleibt der Erfüllungsort weiterhin die Betriebsstätte.
Liegen dagegen die Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers, muss das Zeugnis dem Arbeitnehmer übersendet werden (Schickschuld). Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitszeugnis abzuholen (z. B. wegen eines weit entfernten Wohnsitzes).
Falls der Arbeitgeber sich weigert, ein Arbeitszeugnis auszustellen, besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Zeugnisses zu klagen. Der Streitwert, der Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten ist, beläuft sich in der Regel auf ein Bruttomonatsentgelt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 269 Abs. 2, 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 109 Gewerbeordnung (GewO)
§ 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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