Für die Frage, ob Reisezeiten arbeitsschutzrechtlich erheblich sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Folgende Grundsätze haben sich herausgebildet:
- Arbeitstätigkeiten: Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass der Arbeitnehmer während der Reise Arbeitstätigkeiten ausüben muss (z. B. die Teilnahme an einer Telefonkonferenz, das Bearbeiten von Akten);
- Hauptleistungspflicht: Arbeitszeit liegt auch dann vor, wenn das Fahren selbst Teil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht ist (z. B. bei Berufskraftfahrern oder Beschäftigten im Außendienst);
- Öffentliche Verkehrsmittel: Keine Arbeitszeit liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Zug oder Flugzeug) die Möglichkeit zur Erholung und der Beschäftigung mit Privatsachen hat (lesen, schlafen, streamen). Diese Auffassung eines unerheblichen "Freizeitopfers" wird aber zunehmend kritisiert. Eine Änderung der Rechtsprechung dahingehend, dass auch diese Reisezeiten als Arbeitszeit angesehen werden, ist denkbar;
- Pkw: Arbeitszeit liegt in der Regel dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst ein (eigenes oder gemietetes) Kfz steuert.
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