Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
- 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
insgesamt zu unterbrechen.
Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben können durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung auch Pausen von weniger als 15 Minuten vorgesehen werden.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Rauchpausen besteht nicht.
Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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