Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Ausnahmen hiervon gibt es etwa
- in Krankenhäusern und Pflegeheimen,
- in der Gastronomie,
- für Verkehrsbetriebe,
- für den Rundfunk,
- für die Landwirtschaft und Tierhaltung.
In den genannten Bereichen kann die 11-Stunden-Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Weiterhin kann durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine Kürzung des 11-Stunden-Zeitraums um bis zwei Stunden erfolgen, wenn diese erforderlich ist und ausgeglichen wird. Eine Anpassung der Arbeitszeiten ist hier auch dann möglich, wenn es einen Zeitausgleich gibt und Rufbereitschaft vorliegt.
Rechtsgrundlagen:§§ 5 Abs. 1 bis 3; 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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