Umkleidezeiten als Arbeitszeit |
Die Frage, ob die Umkleidezeiten als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist, ist umstritten.
Für die Zeit, die der Arbeitnehmer für das Anlegen von Dienstkleidung aufwendet, wird aber eine Vergütung geschuldet, wenn es sich um Kleidung handelt, die zwingend im Betrieb angezogen werden muss (z. B. der sterile OP-Kittel des Arztes) oder wenn es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, sie schon zu Hause anzuziehen.
Das ist der Fall, wenn die Kleidung ''auffällig'' ist. Auffällig ist die Kleidung in diesem Sinne schon dann, wenn sie ein Logo des Arbeitgebers aufweist. Abweichende Regelungen etwa im Arbeitsvertrag sind allerdings erlaubt.
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