Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Diesen Anspruch gibt es in zwei Konstellationen: Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbe... Erläuterung einblenden
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Diesen Anspruch gibt es in zwei Konstellationen: Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat fünf Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.
- Der Betriebsrat hat dieser Kündigung fristgerecht und ordnungsgemäß widersprochen.
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
- Der betroffene Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage erhoben.
- Der Arbeitnehmer verlangt die Weiterbeschäftigung.
Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch im Kündigungsschutzprozess selbst oder im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Auf Antrag des Arbeitgebers wird das Gericht den Anspruch allerdings nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ablehnen, wenn
- der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet ist
- die Kündigungsschutzklage aussichtslos ist
- dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Ausnahmsweise besteht eine allgemeine Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers unter den folgenden vier Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ordentlich oder außerordentlich gekündigt.
- Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage erhoben.
- Der Arbeitnehmer verlangt die Weiterbeschäftigung.
- Die Kündigung ist offensichtlich unwirksam.
Der Arbeitnehmer hat ebenfalls einen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz gewonnen hat.
Neben diesen Weiterbeschäftigungsansprüchen kann aber auch der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses nach Ablauf der Kündigungsfrist ein sog. Prozessarbeitsverhältnis, eine Prozessbeschäftigung anbietet. Hierbei werden zwei Konstellationen unterschieden:
- Es wird ein zweckbefristeter, neuer Arbeitsvertrag für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses abgeschlossen (''...bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits''). Hierbei handelt es sich um ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
- Der alte Arbeitsvertrag wird auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgeführt (''...bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage''). Auch auf dieses auflösend bedingte Prozessarbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TzBfG Anwendung.
Diese letzte Konstellation liegt dem vorliegenden Muster zugrunde.
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