Abfindung zum Ausgleich der Kündigungsfolgen |
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung. Häufig verpflichtet sich aber der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag oder die Zahlung einer Abfindung wird im Sozialplan geregelt zum Ausgleich der Kündigungsfolgen.
Eine Abfindung muss der Arbeitgeber gegen seinen Willen aber nur zahlen, wenn er dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt hat und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann erhält der Arbeitnehmer bei entsprechendem Antrag die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Die Höhe der Abfindung setzt das Gericht fest und richtet sich dabei regelmäßig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es sind jedoch Höchstgrenzen einzuhalten: Die Abfindung darf zwölf Monatsverdienste nicht übersteigen, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine fünfzehn Jahre bestanden hat.
Besteht das Arbeitsverhältnis allerdings schon länger und hat der Arbeitnehmer sein fünfzigstes Lebensjahr vollendet, können bis zu fünfzehn Monatsverdienste festgesetzt werden, besteht das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre und hat der Arbeitnehmer sein fünfundfünfzigstes Lebensjahr vollendet, können maximal achtzehn Monatsverdienste festgesetzt werden.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten sind jedoch die Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und gleichzeitig eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses anbietet, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die angebotene Abfindung, ohne dass dafür das Gericht eingeschaltet werden muss.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
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