Erbschein als Nachweis der Erbenstellung |
Ob der Erbe einen Erbschein benötigt, hängt von der Art des Rechtsgeschäfts ab, das er im Zusammenhang mit seiner Erbenstellung vornehmen will. Ist kein notarielles Testament vorhanden, ist z. B. für Umschreibungen im Grundbuch oder Änderungen im Handelsregister ein solcher erforderlich. Aber auch für Rechtsgeschäfte gegenüber anderen Behörden, Banken, Versicherungen etc. wird meist ein Nachweis des Erbrechts gefordert.
Die Kündigung der Wohnung des Erblassers oder der Verkauf von Nachlassgegenständen wird dagegen im Regelfall ohne einen Erbschein möglich sein. Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, ersetzt dieses nach der Eröffnung den Erbschein, z. B. gesetzlich geregelt gegenüber dem Grundbuch oder dem Handelsregister aber nach der Rechtsprechung auch gegenüber Banken und Versicherungen.
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